Stellungnahme des Bundesverband Crowdfunding eV
Die ausführliche Stellungnahme des Bundesverband Crowdfunding eV finden Sie hier als PDF-Dokument.
Die Stellungnahme zur Anhörung im Finanzausschuss finden Sie in diesem PDF-Dokument.
Unsere Presseerklärung zur Anhörung finden Sie unter diesem Link.
Zusammenfassung: 7-Punkte-Plan für den Crowdfunding-Markt
Ein Jahr nach dem Start des Kleinanlegerschutzgesetzes zieht der Bundesverband Crowdfunding (BVCF) e.V. eine positive Bilanz. Das Kleinanlegerschutzgesetz hat nicht zuletzt durch die verpflichtende Bereitstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB), welches von uns in den Anhörungen gefordert wurde, für mehr Transparenz gesorgt. Es hat außerdem den Plattformen weitreichende gesetzliche Pflichten nach der Finanzanlagen-Vermittlerverordnung (FinVermV) auferlegt, wie zum Beispiel die Pflichten zur Durchführung von Angemessenheitstests, die Offenlegung von Plattform-Vergütungen und möglicher Interessenskonflikte. Damit hat das Gesetz wesentliche Vorgaben erfüllt und stärkt den Verbraucherschutz.
Doch so positiv das grundsätzliche Fazit auch ausfällt, im Detail offenbaren sich Schwächen. Für die Weiterentwicklung der Crowdfunding-Branche erweist sich der Rechtsrahmen in der praktischen Anwendung als zu restriktiv. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Prospektbefreiung auf (partiarische) Nachrangdarlehen und „sonstige Anlagen“ steht einer interessensgerechten Ausgestaltung der Beteiligungsverträge entgegen, die aber im Sinne der Plattformen ist. Das Kleinanlegerschutzgesetz hat nicht nur die regulatorischen Hürden für den Markteintritt erhöht, sondern durch regelungstechnische Schwächen und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit auch die Arbeit der bestehenden Plattformen in unnötiger Weise erschwert.
Im Kern bestehen die Forderungen des Verbandes in diesem Sieben-Punkte-Plan für eine Stärkung des Crowdfunding-Markts:
- Ausweitung der Schwarmfinanzierungsausnahme von der Vermögensanlagenprospektpflicht nach §2a VermAnlG auf alle Vermögensanlagen, insbesondere Genussrechte und stille Beteiligungen, und Erarbeitung einer Schwarmfinanzierungs-Prospektausnahme für Wertpapiere.
- Heraufsetzen der Grenze der Prospektpflicht von 2,5 Mio Euro auf 5 Mio Euro für Schwarmfinanzierungen nach §2a VermAnlG.
- Heraufsetzen der Grenze der Einzelinvestition pro Projekt auf den höheren Wert von 10% des liquiden Vermögens oder dem zweifachen Beitrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Investors.
- Vereinheitlichung der Widerrufsrechte bei der Nutzung der Schwarmfinanzierungsausnahme, insbesondere Klärung des Vorrangverhältnisses zwischen §2d VermAnlG und dem allgemeinem Widerrufsrecht.
- Vereinfachung des Bestätigungsvorgangs des Vermögensanlageinformationsblatt (VIB) und eindeutige gesetzliche Klarstellung, dass digitale Finanzierungsplattformen nicht der Anbieterhaftung unterliegen, wenn sie sich auf die Vermittlung von Finanzierungen beschränken.
- Praxisfeste Vorgaben für die Werbung in den Sozialen Medien.
- Einführung einer „AG Light“ als publikumsfinanzierungsfähige Rechtsform für junge Wachstumsunternehmen.